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§ 104a LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Kosten

§ 104a.

§ 86 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass in Abs. 2 Z 1 und 2 an die Stelle des Monatsbezugs gemäß § 70 Abs. 2 jeweils der Ruhebezug und in Abs. 2 Z 3 an die Stelle der Entlassung der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche tritt.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40265455

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