Freizeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten
§ 8.
(1) Der Arbeitnehmer, der während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt wird, hat auf Verlangen Anspruch auf die zur Erfüllung seiner religiösen Pflichten notwendige Freizeit, wenn diese Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit erfüllt werden können und die Freistellung von der Arbeit mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar ist.
(2) Der Arbeitnehmer hat diesen Anspruch bei Vereinbarung der Wochenend- oder Feiertagsarbeit, spätestens jedoch zwei Tage vorher, bei späterer Vereinbarung sofort, dem Arbeitgeber gegenüber geltend zu machen.
Schlagworte
Wochenendruhe, Wochenendarbeit
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2022
Gesetzesnummer
10008541
Dokumentnummer
NOR12099996
alte Dokumentnummer
N6198311075X
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