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§ 26 ARG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2022

Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

§ 26.

(1) Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.

(2) Die den Arbeitsinspektoraten nach diesem Bundesgesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse, die sich über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, sind von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit wahrzunehmen.

(3) Anzeigen gemäß § 11 Abs. 2 und 4 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

Schlagworte

Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2022

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40243261

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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