Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften
§ 26.
(1) Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.
(2) Die den Arbeitsinspektoraten nach diesem Bundesgesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse, die sich über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, sind von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit wahrzunehmen.
(3) Anzeigen gemäß § 11 Abs. 2 und 4 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
Schlagworte
Stempelgebühr
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2022
Gesetzesnummer
10008541
Dokumentnummer
NOR40243261
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