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§ 24 ARG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

§ 23 wurde gemäß Art. 13 Z 2, BGBl. I Nr. 40/2017, aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.

6. ABSCHNITT

Allgemeine Vorschriften Aushang der Ruhezeitenregelung

§ 24.

Der Arbeitgeber hat an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle einen Aushang über den Beginn und das Ende der wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

§ 23 wurde gemäß Art. 13 Z 2, BGBl. I Nr. 40/2017, aufgehoben. Die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR40193303

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