VII. ABSCHNITT
Brandschutzmaßnahmen Rauchverbot, Verbot der Verwendung von offenem Feuer und Licht
§ 74.
(1) In brandgefährdeten Räumen sowie an solchen Orten im Freien ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
(2) In brandgefährdeten Räumen und an brandgefährdeten Orten sind solche Arbeiten nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.
(3) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, daß durch heiße Metallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht entzündet werden.
Schlagworte
Schweißarbeit, Schneidearbeit
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Gesetzesnummer
10008540
Dokumentnummer
NOR40054920
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