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§ 9 Tropentauglichkeitsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 9

Bedienstete, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch keiner Untersuchung auf Tropentauglichkeit unterzogen haben, und die in einer Dienststelle des Bundes in einem Tropenland Dienst versehen, sind anläßlich des nächsten Heimaturlaubes von der Dienstbehörde (vom Dienstgeber) aufzufordern, sich einer Tropentauglichkeitsuntersuchung nach § 3 zu unterziehen.

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