vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Tropentauglichkeitsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 6

(1) Das Ergebnis der Tropentauglichkeitsuntersuchungen und der Kontrolluntersuchungen ist im Personalakt aufzubewahren.

(2) Zwei Befundausfertigungen sind unverzüglich dem zuständigen Arbeitsinspektionsarzt zu übersenden, der eine Ausfertigung an den zuständigen Träger der Unfallversicherung weiterzuleiten hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)