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§ 3 Tropentauglichkeitsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2007

§ 3

(1) Zu Tätigkeiten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern darf ein Bediensteter nur dann herangezogen werden, wenn sein Gesundheitszustand eine Tätigkeit in dem jeweiligen Tropenland zuläßt (Tropentauglichkeit). Die Tropentauglichkeit ist durch eine Tropentauglichkeitsuntersuchung festzustellen.

(2) Beabsichtigt die Dienstbehörde (der Dienstgeber) einen Bediensteten zu Tätigkeiten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern heranzuziehen, so ist der Bedienstete aufzufordern, sich einer Tropentauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen. Durch die Tropentauglichkeitsuntersuchung ist festzustellen, ob der Bedienstete

  1. 1. unbeschränkt tropentauglich (dh. für alle Tropenländer tauglich),
  2. 2. beschränkt tropentauglich (dh. nur für bestimmte Tropenländer tauglich) oder
  3. 3. tropenuntauglich

    ist.

(3) Die Tropentauglichkeitsuntersuchungen und Kontrolluntersuchungen (§ 4) sind von hiezu vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 56 B-BSG in Verbindung mit § 56 ASchG ermächtigten Ärzten, die eine entsprechende Ausbildung oder besondere Erfahrung auf dem Gebiete der Tropenmedizin besitzen, durchzuführen und zu beurteilen.

(4) Die Tropentauglichkeitsuntersuchung hat jedenfalls eine klinische Untersuchung mit Blutbild und Differentialblutbild, Harnbefund und Sediment, Blutsenkungsreaktion und blutchemisch-serologischer Untersuchung sowie EKG und Thorax-Röntgen zu umfassen.

(5) Bei der Beurteilung der Tropentauglichkeit ist vom untersuchenden Arzt auch auf die Gefahr einer klimatischen Schädigung Bedacht zu nehmen.

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