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Artikel 14 Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 14

Aufteilung der Kosten in Fällen von Silikose und Asbestose

Der nach Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens in Betracht kommende Träger hat in Fällen des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens den in Betracht kommenden Träger des anderen Vertragsstaates unverzüglich über einen Leistungsantrag zu unterrichten. In der Folge haben diese Träger einvernehmlich festzulegen, ob eine teilweise Aufwandserstattung für Geldleistungen zu erfolgen hat.

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