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Artikel 11 Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 11

— Kapitel 3

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 11

Artikel 11

Gewährung von Sachleistungen

(1) Für die Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 erster Satz des Abkommens ist dem nach Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.

(2) Der Träger des Aufenthaltsortes hat die Kontrolle des Versehrten so durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten, und hat den zuständigen Träger vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.

(3) Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der nach Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens in Betracht kommende Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung anzuzeigen.

(4) Für die Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens ist eine Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung dieser Vereinbarung angeschlossen. Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens genannte Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

(5) Zuständiger Träger für die Durchführung des Artikels 22 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens ist in Italien das Nationalinstitut für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Istituto Nazionale per l'Assicurazione contro gli infortuni sul lavoro e le malattie professionali).

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