vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Sozialer Schutz der Landwirte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.1983

Artikel 16

1. Nach dem Inkrafttreten dieses übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nicht-Mitgliedstaat des Europarates einladen, dem übereinkommen beizutreten.

2. Ein solcher Beitritt hat durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates, die drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Hinterlegung wirksam wird, zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10008530

Dokumentnummer

NOR12100490

alte Dokumentnummer

N6198322741J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)