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Artikel 12 Sozialer Schutz der Landwirte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.1983

Artikel 12

Zur Gewährleistung möglichst günstiger Arbeitsbedingungen in landwirtschaftlichen Betrieben hat jede Vertragspartei die verschiedenen Arten der Zusammenarbeit, der gegenseitigen Hilfe der Landwirte sowie gegebenenfalls die Zurverfügungstellung von Aushilfskräften zu erleichtern und zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10008530

Dokumentnummer

NOR12100486

alte Dokumentnummer

N6198322737J

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