§ 2
Die Durchführung dieser Maßnahmen bei Personen, für die nicht bereits auf Grund einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung ein Anspruch auf diese Leistung besteht, wird dem Krankenversicherungsträger zur Mitwirkung durch Leistung eines Kostenzuschusses übertragen, der nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuständig wäre, wenn für diese Personen ein solcher Anspruch auf Grund einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung bestünde.
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