ABSCHNITT III
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN
Kapitel 1
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 4
Informationsaustausch bei Berufskrankheiten
Für die Anwendung des Artikels 8 des Abkommens haben die Träger der beiden Vertragsstaaten einander über Ersuchen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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