ARTIKEL IX
Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
Die Pensionsversicherungsträger gewähren den Versicherten, die Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 leisten, nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gemäß § 307d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit dem Ziele, den Eintritt dauernder Schädigungen durch die Nachtschwerarbeit hintanzuhalten. Hiebei ist auf die Art und Dauer der Tätigkeit sowie den allgemeinen Gesundheitszustand des Betroffenen Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10008502
Dokumentnummer
NOR40144607
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