ANLAGE
Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung (Artikel 5 Absatz 4)
Anlage1
- 1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
- 2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
- 3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
- 4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
- 5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
- 6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;
- 7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
- 8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
- 9. Blindenführhunde;
- 10. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
- 11. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich 5 000 Schilling, in Griechenland 14 000 Drachmen übersteigen.
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