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Anlage1 Soziale Sicherheit – Durchführung (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1981

ANLAGE

Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung (Artikel 5 Absatz 4)

Anlage1

  1. 1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
  2. 2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
  3. 3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
  4. 4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
  5. 5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
  6. 6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;
  7. 7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
  8. 8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
  9. 9. Blindenführhunde;
  10. 10. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
  11. 11. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich 5 000 Schilling, in Griechenland 14 000 Drachmen übersteigen.

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