§ 4
Für die in § 1 Z 2 bezeichneten Maßnahmen kommen folgende Personenkreise in Betracht:
- 1. Personen, bei welchen der Verdacht auf Vorliegen einer genetisch bedingten Erkrankung oder einer Chromosomenanomalie besteht.
- 2. Eltern mit Kinderwunsch oder bereits eingetretener Schwangerschaft, wenn
- a) bereits ein oder mehrere Kinder mit einer genetisch bedingten Erkrankung, einer Chromosomenanomalie, einem offenen Neuralrohrdefekt, einer offenen Bauchwandspalte oder anderen schweren Fehlbildungen geboren wurden;
- b) bei den Eltern selbst oder in der näheren Verwandtschaft eine genetisch bedingte Erkrankung oder Chromosomenanomalie vorliegt oder Verdacht darauf besteht;
- c) das Alter der Eltern bei der Frau über 35 oder beim Mann über 50 liegt;
- d) bereits mehrere Fehl- oder Totgeburten auftraten, die weder gynäkologisch, andrologisch noch endokrinologisch erklärt werden können;
- e) Blutsverwandtschaft der Partner vorliegt; oder
- f) Verdacht auf mutagene oder teratogene Schädigung besteht.
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