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§ 57 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstgebers

§ 57

Der Dienstgeber ist verpflichtet, hinsichtlich der Wohn- und Arbeitsräume, Maschinen, Betriebseinrichtungen und Arbeitsgeräte auf seine Kosten alle sanitären und sonstigen notwendigen Vorkehrungen zu treffen, die mit Rücksicht auf die Art der Beschäftigung und Einrichtung der Arbeitsstätte zum Schutze des Lebens, der Sittlichkeit und der Gesundheit des Dienstnehmers erforderlich sind. Wenn es die Besonderheit der Arbeit erfordert, ist dem Dienstnehmer eine entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

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