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§ 43 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Mindestruhezeit

§ 43.

(1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens elf Stunden innerhalb 24 Stunden.

(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.

(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 42 Abs. 3 letzter Satz angeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2023

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40249464

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