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§ 41 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Arbeitszeit bei Schichtarbeit

§ 41

Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf

  1. 1. innerhalb des Schichtturnusses oder
  2. 2. bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 37a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes

    im Durchschnitt die nach § 37 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.

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