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§ 35 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

§ 35

Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 32 und 33 müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.

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