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§ 15 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Wohnung

§ 15.

(1) Wird als Teil der Naturalentlohnung auch Wohnung gewährt, so muß die bereitgestellte Wohnung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

(2) Für verheiratete, verpartnerte oder in Lebensgemeinschaft lebende Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.

(3) Inwieweit die bereitgestellte Wohnung Einrichtungsgegenstände zu enthalten oder ausgestattet zu sein hat, kann durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Dienstvertrag festgelegt werden.

Schlagworte

Naturalbezug, Sachbezug, Dienstwohnung, Naturalleistung

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40249449

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