vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 22 Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1980

Artikel 22

(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein gerichtete Notifikation unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein notifiziert den Regierungen der anderen Vertragsstaaten jede Kündigung.

(3) Dieses Übereinkommen tritt mit dem Wirksamwerden der zweiten Kündigung für alle Vertragsstaaten außer Kraft.

(4) Tritt dieses Übereinkommen für einen oder für alle Vertragsstaaten außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter; einschränkende Vorschriften über den Ausschluß eines Anspruches oder das Ruhen oder die Entziehungen von Leistungen wegen des Aufenthaltes im Ausland bleiben für diese Ansprüche hinsichtlich des Aufenthaltes im Gebiet der Vertragsstaaten unberücksichtigt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 9. Dezember 1977 in vier Urschriften.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)