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§ 90 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2002

4. Unterabschnitt

Bericht über den provisorischen Beamten

§ 90.

Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.

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