Sonstige Rechte
§ 79b.
(1) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 56 ausübt oder eine Telearbeit nach § 36a, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b, eine Pflegeteilzeit nach § 50e, einen Frühkarenzurlaub nach § 75d oder eine Pflegefreistellung nach § 76 beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
(2) Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a und die gebührenden Bezüge.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40265552
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