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§ 78e BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Zum Bezugszeitraum vgl. § 284 Abs. 67.

Sabbatical

§ 78e.

(1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn

  1. 1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
  2. 2. der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.

(2) Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Die Dienstbehörde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.

(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.

(5) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Das Sabbatical endet bei

  1. 1. Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß § 75d),
  2. 2. gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
  3. 3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
  4. 4. Suspendierung,
  5. 5. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
  6. 6. Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40230005

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