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§ 78a BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2022

4. Unterabschnitt

Dienstfreistellung, Außerdienststellung und Dienstbefreiung Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

§ 78a.

(1) Dem Beamten, der

  1. 1. Bürgermeister oder
  2. 2. Bezirksvorsteher oder
  3. 3. Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
  4. 4. Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung

(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn

  1. 1. mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder
  2. 2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr,

(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn

  1. 1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder
  2. 2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.

(4) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten gewährt werden. Dieses Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.

(5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.

(5a) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.

(6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:

  1. 1. den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Beamten und
  2. 2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß § 60 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zu leisten hat.

Schlagworte

BGBl. Nr. 340/1965

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250360

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