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§ 70 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

§ 70.

Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.

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