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§ 275 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2022

2a. Abschnitt

Elektronische Zustellung Anwendungsbereich

§ 275.

Dieser Abschnitt regelt die elektronische Zustellung im Wege der standardisierten IKT‑Lösungen und IT‑Verfahren für das Personalmanagement des Bundes durch einen beauftragten Zustelldienst gemäß § 29 ZustG und gilt abweichend von § 1 für Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes sowie Personen, die in einem Dienstverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 Z 1 bis 6 stehen. Diese haben nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen an der ressortinternen elektronischen Zustellung teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250385

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