Leistungsfeststellung
§ 265.
Abweichend vom § 83 Abs. 1 ist eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2
- 1. der Dienststufe 1, wenn sie dem im § 140 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Personenkreis angehören,
- 2. der Dienststufe 2 und
- 3. der Dienststufe 3, wenn sie nicht der Dienstklasse V angehören, in jedem Kalenderjahr zulässig.
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