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§ 252 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

10. Unterabschnitt

BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG Einteilung

§ 252.

Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind die Verwendungsgruppen A bis E, für die Beamten in handwerklicher Verwendung die Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 vorgesehen.

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