§ 191a.
Lehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40220042
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