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§ 145b BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2022

Verwendungsänderung und Versetzung

§ 145b.

(1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:

  1. 1. in der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppe 3,
  2. 2. in der Verwendungsgruppe E 2a die Funktionsgruppe 5.

(2) Wird dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm

  1. 1. die im Abs. 1 Z 1 oder 2 vorgesehene Einstufung, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
  2. 2. in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.

(3) Hat der Beamte des Exekutivdienstes die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.

(4) Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

  1. 1. Organisationsänderungen,
  2. 2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Beamtin oder der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder
  3. 3. eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 BGlBG oder gemäß § 20 AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.

(4a) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des § 145d abberufen worden, so gelten für ihn anstelle des Abs. 1 Z 1 die Wahrungsbestimmungen des § 145d Abs. 3.

(5) Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist – ausgenommen in den Fällen des § 41 und des Abs. 11 – ohne schriftliche Zustimmung des Beamten des Exekutivdienstes nur auf Grund eines Verfahrens nach den §§ 38 oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 25, BGBl. I Nr. 102/2018)

(7) Solange der Beamte des Exekutivdienstes der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 1 bis 4 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.

(8) Ein Beamter des Exekutivdienstes bleibt in seiner bisherigen Einstufung, wenn er

  1. 1. mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG oder mit dem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG betraut wird und
  2. 2. während dieser Zeit mit keinem anderen Arbeitsplatz dauernd betraut ist.

(9) Eine Betrauung gemäß Abs. 8 Z 1 gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn der Beamte des Exekutivdienstes nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd betraut ist.

(10) Der Beamte des Exekutivdienstes kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 8 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die §§ 38 und 40 sind nicht anzuwenden.

(11) Wird ein von Abs. 8 Z 1 und 2 erfasster Beamter des Exekutivdienstes von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 8 Z 1 betraut worden ist, abberufen, bevor er damit im Sinne des Abs. 9 zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im § 74 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der der Beamte des Exekutivdienstes zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 8 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Beamten des Exekutivdienstes kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im § 74 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 8 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250374

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