Entscheidungsfrist
§ 135c.
Das Bundesverwaltungsgericht hat
- 1. in den Angelegenheiten des § 135a binnen drei Monaten und
- 2. in den Angelegenheiten der §§ 112, 118 Abs. 1 und 123 Abs. 2 binnen sechs Wochen
nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
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