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§ 120 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Abgaben- und Gebührenfreiheit

§ 120.

Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.

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