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§ 104c BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2024

Zuständigkeit

§ 104c.

Zuständig sind

  1. 1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und
  2. 2. die Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40262709

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