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Art. 1 § 1 ArbAbfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

ARTIKEL I

Abfertigung für Arbeiter Geltungsbereich

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.

(2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse

  1. 1. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, anzuwenden ist;
  2. 2. zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;
  3. 3. zum Bund

    sowie Beschäftigungsverhältnisse, für die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, gilt.

(3) Ausgenommen sind ferner Arbeitsverhältnisse, auf die

  1. 1. das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,
  2. 2. das Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923,
  3. 3. das Journalistengesetz, BGBl. Nr. 88/1920,
  4. 4. das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962,
  5. 5. das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung

    in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.

(4) Im Regelungsbereich des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes, BGBl. Nr. 793/1996, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.

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