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§ 15p MSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Änderung der Lage der Arbeitszeit

§ 15p.

Die §§ 15h bis 15o sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.

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