ABSCHNITT II
Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Trägern der Sozialhilfe Pflichten der Träger der Sozialhilfe
§ 172.
Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
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