Abfindung und Abfertigung von Renten
§ 148j.
(1) Betriebsrenten können mit Zustimmung des/der Versehrten durch Gewährung eines der Hälfte des Wertes der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Nach erfolgter Abfindung wird die Betriebsrente im halben Ausmaß bis zum Wegfall nach § 148i Abs. 1 erster Satz weitergewährt. Bei der Beurteilung einer Schwerversehrtheit (§ 149e Abs. 3) ist das Ausmaß der Betriebsrente zum Zeitpunkt der Abfindung zu berücksichtigen. Bei einem Ausmaß der Betriebsrente von mehr als 25% der Vollrente (§ 149e Abs. 2 Z 1) ist vor Entscheidung über die Abfindung der zuständige Träger der Sozialhilfe anzuhören.
(2) Anstelle der nach § 148i Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 4 und 5 weggefallenen Betriebsrenten gebührt – außer bei einer nach einer Abfindung nach Abs. 1 weitergewährten Betriebsrente – eine Abfertigung mit dem nach Abs. 3 zu berechnenden Kapital. In den Fällen der unbefristeten Zuerkennung einer vormals befristeten Pension ist die Betriebsrente zum Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden Monatsersten abzufertigen, wobei der Ermittlung des Abfertigungskapitals das Rentenausmaß zum Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch befristeten Wegfalls bzw. im Falle einer späteren Gesamtrente zum Zeitpunkt der Bildung derselben zu Grunde zu legen ist.
(3) Das Abfertigungskapital ist geschlechtsneutral nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Das Nähere wird durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geregelt. Wird die laufende Rente über den Stichtag der Rentenabfertigung hinaus ausbezahlt, ist der zu viel ausbezahlte Betrag auf das Abfertigungskapital anzurechnen.
(4) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung gemäß Abs. 1, solange die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (§ 148h Abs. 1 zweiter Satz) erfahren. Die neuzubemessende Rente wird um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(5) Durch die Abfindung bzw. Abfertigung werden Ansprüche auf Heilbehandlung und berufliche Rehabilitation, Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln und die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40241538
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