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§ 135 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Kinderzuschüsse

§ 135.

(1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind (§ 119) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.

(2) Der Kinderzuschuß beträgt 29,07 € monatlich.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40022086

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