vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 105 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Versicherungszeiten

§ 105.

Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 106 und 108 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 107, 107a, 107b und 108 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)