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Artikel 19 Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

ABSCHNITT IV

Finanzielle Bestimmungen

Artikel 19

Die Kostenerstattungen nach den Artikeln 18 Absatz 1 und 29 Absatz 6 des Abkommens haben im Wege der beiderseitigen Verbindungsstellen zu erfolgen.

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