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Artikel 37 Soziale Sicherheit (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

ABSCHNITT IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 37

(1) Die zuständigen Behörden können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft treten.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander

  1. a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen,
  2. b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

(3) Für die Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(5) Die Träger, Verwaltungsbehörden und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, werden auf Ersuchen und zu Lasten der zuständigen Stelle vom Träger des Aufenthaltsortes veranlaßt.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkommen über die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen entsprechend.

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