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Artikel 27 Soziale Sicherheit (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

B. VORSCHRIFTEN FÜR DIE BELGISCHEN TRÄGER

Artikel 27

(1) Für die Feststellung von Leistungen bei Invalidität nach den belgischen Rechtsvorschriften sind die Artikel 19 und 20 anzuwenden.

(2) Hat eine Person nach den belgischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 19 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 20 Absatz 1 litera c errechneten belgischen Leistung und der österreichischen Pension, so hat der belgische Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.

(3) Würde bei Anwendung des Absatzes 2 und des Artikels 23 dem Berechtigten ein Unterschiedsbetrag von beiden in Betracht kommenden Trägern gebühren, so hat der belgische Träger den Unterschiedsbetrag nur im Ausmaß zwischen der Summe der Teilleistungen einschließlich des nach Artikel 23 gebührenden Unterschiedsbetrages und der Leistung zu gewähren, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde.

(4) Nach den belgischen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten der Invaliditätsversicherung in der Altersversicherung erworbene Versicherungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten gelten für die Berechnung des im Artikel 20 bezeichneten Betrages als Zeiten der Invaliditätsversicherung.

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