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Artikel 19 Soziale Sicherheit (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

KAPITEL 2

Alter und Tod (Pensionen)

A. GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Artikel 19

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

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