vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Einbeziehung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in die gesetzliche Sozialversicherung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Personenkreis

§ 1.

Auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Patentanwaltskammer werden folgende Personengruppen in die Pflichtversicherung einbezogen:

  1. 1. die ordentlichen Kammerangehörigen der Ärztekammern, sofern sie freiberuflich tätig sind;
  2. 2. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
  3. 3. die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

10008424

Dokumentnummer

NOR12098464

alte Dokumentnummer

N6197844613L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)