Beiträge in der Pensionsversicherung
§ 8.
Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Davon entfallen auf die Versicherten 20% und auf den Bund 2,8% als Partnerleistung. § 33 Abs. 9 GSVG ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10008423
Dokumentnummer
NOR40060190
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