Kostenersatz bei Organtransplantationen für die Anmelde- und Registrierungskosten
§ 96a.
Der Versicherungsträger hat die für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten zu übernehmen. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der diese Kosten getragen hat. Das Nähere wird unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall vorliegenden besonderen Erfordernisse des Anmelde- und Registrierungsverfahrens in der Satzung des Trägers der Krankenversicherung geregelt; dabei kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit auch eine Obergrenze für die Übernahme der Anmelde- und Registrierungskosten vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098575
alte Dokumentnummer
N6197846442L
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