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§ 400 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Teuerungsausgleich

§ 400.

(1) Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt allen Personen, die im Juni 2022

  1. 1. Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 149 oder auf Übergangsgeld nach § 164 haben oder
  2. 2. eine Unterstützungsleistung nach § 104a beziehen.

(2) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 1 ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 bzw. zusammen mit dem Übergangsgeld zum 30. September 2022 auszuzahlen.

(3) Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 ist bis längstens 1. September 2022 auszuzahlen.

(4) Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

(5) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 zu ersetzen.

(6) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Abs. 1 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal, wobei er vorrangig zur Leistung nach Abs. 1 Z 1 gebührt.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40245128

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